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§ 30 WOS - Wahlergebnis

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2-1

(1) Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.