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§ 23 GemKVO - Grundsätze für die Buchführung

Bibliographie

Titel
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-8

(1) Die Buchführung muss ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich sein.

(2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.