§ 74 BremPolG - Polizeivollzugsdienst der Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Gemeinden nehmen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht den Landesbehörden und -einrichtungen (§ 70) übertragen sind.
(2) Der gemeindliche Polizeivollzugsdienst ist Teil der Ortspolizeibehörden, in Bremen des Stadt- und Polizeiamts. Er gliedert sich in Schutzpolizei und Kriminalpolizei.
(3) Die Gemeinden haben die für einen ausreichenden Polizeischutz erforderliche Anzahl von Polizeibeamten und sonstigen Dienstkräften bereitzustellen und die notwendigen Einrichtungen zu unterhalten.
(4) Der Senator für Inneres kann durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Bestimmungen über Stärke des Polizeivollzugsdienstes und über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Polizeibeamten erlassen. Er kann sich über die Durchführung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.
(5) Die weitergehenden Rechte des Senators für Inneres als gesetzliches Organ der Stadtgemeinde Bremen bleiben unberührt.