Versionsverlauf

§ 46 BbgKVerf - Ortsbeirat

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.

    Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,

  2. 2.

    Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,

  3. 3.

    Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,

  4. 4.

    Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,

  5. 5.

    Änderung der Grenzen des Ortsteils und

  6. 6.

    Erstellung des Haushaltsplans.

Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist.

(2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet:

  1. 1.

    Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,

  2. 2.

    Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und

  3. 3.

    Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.

(3a) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden.

(3b) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.

(5) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften der §§ 30 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 31, 34 bis 40 und 42 entsprechend Anwendung. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern.

(6) Die Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 3a sind dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang beim Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben.

(7) Der Bürgermeister, der Amtsdirektor und die Gemeindevertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.

(8) Die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.