§ 48 BbgKVerf - Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Ortsteile können abweichend von § 4 Abs. 2 durch Änderung der Hauptsatzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgehoben oder in ihrem Gebiet geändert werden.
(2) Die Aufhebung des Ortsteils mit Ortsbeirat bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung des Ortsbeirates. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen ist. Die Aufhebung des Ortsteils mit einem direkt gewählten Ortsvorsteher bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und, wenn der Ortsvorsteher der Aufhebung widerspricht, eines Bürgerentscheids in dem Ortsteil. Der Aufhebung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung steht die Umwandlung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung in einen Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gleich. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Aufhebung des Ortsteils ohne Ortsteilvertretung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und ist nur dann zulässig, wenn sich die Stimmberechtigten des Ortsteils in dem durchzuführenden Bürgerentscheid nicht für den Erhalt des Ortsteils ausgesprochen haben.
(4) Für Bürgerentscheide im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt § 15 Absatz 6 bis 8 entsprechend.
(5) Die Änderung des Ortsteils oder seiner Vertretung und die Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und in Ortsteilen mit Ortsteilvertretung der Anhörung der Ortsteilvertretung.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.