Versionsverlauf


  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 30 BbgRiG - Erlöschen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch

  1. 1.

    Niederlegung des Amtes,

  2. 2.

    Beendigung des Richterverhältnisses,

  3. 3.

    Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,

  4. 4.

    Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,

  5. 5.

    gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,

  6. 6.

    Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.