§ 30 BbgRiG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
- 1.
Niederlegung des Amtes,
- 2.
Beendigung des Richterverhältnisses,
- 3.
Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
- 4.
Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,
- 5.
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
- 6.