§ 12 ArchlngG M-V - Löschung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Die Eintragung ist aus den nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen oder Verzeichnissen zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.
die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihre Anstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgegeben hat,
- 4.
die gemäß § 8 eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 5 Absatz 3 tätig ist,
- 5.
eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nicht mehr besteht,
- 6.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung (§ 11 Absatz 1) führen müssten, oder
- 7.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn
- 1.
nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 11 Absatz 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
- 2.
trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.