§ 47 LPO - Lehrerausbildung als Entwicklungsauftrag (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Die Hochschulen erhalten den Auftrag, die Lehrerausbildung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen inhaltlich und strukturell weiterzuentwickeln und standortspezifische Schwerpunkte zu setzen. Hierzu zählen auch alternative Organisationsmodelle.
(2) Modelle alternativer Studienorganisation bedürfen der Genehmigung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium.
(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Leistungen der für den Lehrerberuf erforderlichen Qualifikationen entsprechend dieser Verordnung sichergestellt ist.
(4) Die im Rahmen von Modellversuchen eingeführten Studiengänge sind hochschulintern und hochschulübergreifend sowie im Vergleich mit den traditionellen Lehramtsstudiengängen begleitend und abschließend auszuwerten und weiterzuentwickeln.
(5) Bei der Umsetzung dieses Entwicklungsauftrages wirkt das Prüfungsamt beratend mit.