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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 48 LPO - Doppelt qualifizierende Studiengänge (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

Die Einführung doppelt qualifizierender Studiengänge und Studienabschlüsse ist möglich. Diese Studiengänge sind durch geeignete Modularisierung so anzulegen, dass ohne Studienzeitverlängerung im Rahmen eines Prüfungsverfahrens sowohl ein staatlicher als auch ein universitärer Abschluss vergeben werden. Das Prüfungsverfahren wird in Kooperation des Prüfungsamtes und des Akademischen Prüfungsamtes festgelegt.