Versionsverlauf


  • ab 01.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 22 LBesG M-V - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind grundsätzlich nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann im Bereich der Besoldungsordnung A bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe im Bereich desselben Einstiegsamtes mit Ausnahme der Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 13 und A 16 zugeordnet werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.