§ 13 ZustAVO - Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
- Amtliche Abkürzung
- ZustAVO,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 26
Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)