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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 16 ZustAVO - Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

Die notwendigen Kosten für den Betrieb und die Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Dies gilt auch für die notwendigen Aufbaukosten bei der Einrichtung neuer Zentraler Ausländerbehörden. Erfasst werden auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 die notwendigen Kosten, die dem Kreis Coesfeld sowie der Stadt Essen für den Aufbau ihrer Zentralen Ausländerbehörden entstanden sind. Zuständig für die Kostenerstattung sind die für den Standort der Zentralen Ausländerbehörden zuständigen Bezirksregierungen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)