§ 24a BremHG - Lektoren und Lektorinnen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Lektoren und Lektorinnen führen selbstständig Lehrveranstaltungen nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses durch. Der Rektor oder die Rektorin kann ihnen auf Vorschlag des Dekanats weitere Aufgaben, auch in der Forschung, zur selbständigen Erledigung übertragen. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektoren und Lektorinnen können befristet oder unbefristet beschäftigt werden.
(2) An der Universität führen sie die Bezeichnung "Universitätslektoren" oder "Universitätslektorinnen".