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§ 24a BremHG - Lektoren

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Lektoren führen selbstständig Lehrveranstaltungen nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses durch. Der Rektor kann Ihnen auf Vorschlag des Dekanats weitere Aufgaben, auch in der Forschung, zur selbstständigen Erledigung übertragen. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektoren können befristet und unbefristet beschäftigt werden.

(2) An der Universität führen sie die Bezeichnung "Universitätslektoren".