§ 11 LFAG - Bedarfsmesszahl (1)

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Leistungsansätze (Absatz 4).

(2) Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium so festgesetzt, dass der Betrag, der zur Verteilung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 für Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, aufgebraucht wird. Dabei kann der Grundbetrag soweit abgerundet werden, dass von der Schlüsselmasse ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen auf Grund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen (§ 30 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit der Schlüsselmasse des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

(3) Der Hauptansatz beträgt

1.bei Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten36 v.H.,
2.bei Landkreisen64 v.H. und
3.bei kreisfreien Städten100 v.H.

der Einwohnerzahl nach § 29 Abs. 1.

(4) Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz durch folgende Leistungsansätze ergänzt:

  1. 1.

    Ansatz für nicht kasernierte Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörige und Familienangehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte

    Der Ansatz beträgt bei Gemeinden 35 v. H. der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres ermittelten Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.

  2. 2.

    Ansatz für zentrale Orte

    Der Ansatz beträgt

    a)für den Nahbereich 3,85 v.H.,
    b)für den Mittelbereich 1,10 v.H. und
    c)für den Regionalbereich 0,33 v.H.

    der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentrale Ort und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raumordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sind für einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewiesen, so wird für den Ansatz nach Satz 1 die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eine Fortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium die zentralen Orte, die den Ansatz erhalten, und ihre Verflechtungsbereiche.

  3. 3.

    Ansatz für Soziallasten

    Der Ansatz wird Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt, deren Ausgabenbelastungen durch Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und durch Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Haushaltsjahr zusammen im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Landesdurchschnitt übersteigt. Der Ansatz beträgt für jeden Prozentpunkt, der über dem Landesdurchschnitt liegt, 2 v.T. der Einwohnerzahl. Belastungen im Sinne des Satzes 1 sind die anderweitig nicht gedeckten Ausgaben nach Abschnitt 41 beziehungsweise Unterabschnitt 485 (Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und nach Unterabschnitt 482 (Grundsicherung für Arbeit Suchende) des Verwaltungshaushalts, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht; die Erstattungen der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden werden einbezogen.

  4. 4.

    Schulansatz

    Der Ansatz wird den kommunalen Trägern von Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Förderschulen gewährt.

    Er beträgt

    a)bei Regionalen Schulen 15 v.H.,
    b)bei Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen 30 v.H. und
    c)bei Förderschulen 150 v.H.

    der Schülerzahlen. Maßgebend sind der Stand der Trägerschaft zu Beginn des Haushaltsjahres und die Schülerzahlen, die vom Statistischen Landesamt zum Beginn des laufenden Schuljahres ermittelt worden sind. Soweit Kosten des Gymnasiums oder der Realschule durch den Landkreis erstattet werden (§ 78 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes), werden die Schülerzahlen im gleichen Verhältnis auf den Träger und den Landkreis aufgeteilt. Bei Schulverbänden (§ 76 Abs. 2 des Schulgesetzes) werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen Kostenregelung. Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende Schulen oder Förderschulen eines anderen Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend.

  5. 5.

    Flächenansatz

    Der Ansatz wird den in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt, deren Gebietsfläche im Verhältnis zur Einwohnerzahl den in Quadratkilometern je tausend Einwohner errechneten Landesdurchschnitt übersteigt. Er beträgt zwei Einwohner je angefangenen Quadratkilometer, der über dem Landesdurchschnitt liegt.

  6. 6.

    Ansatz für Bäder

    Der Ansatz beträgt bei Gemeinden, die am 1. Januar des laufenden Jahres ganz oder teilweise als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb anerkannt waren, für je 600 Fremdübernachtungen, die in dem anerkannten Gemeindeteil für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres gemeldet worden sind, einen Einwohner.

(5) Soweit eine Ortsgemeinde die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wird der jeweilige Leistungsansatz der Verbandsgemeinde gewährt. Die Verbandsgemeinde hat den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 zu 60 v.H. und im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 zu 70 v.H. an die Ortsgemeinde weiterzuleiten.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 115)

In dem Normenkontrollverfahren

VGH N 3/11

betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.