§ 11 LFAG - Bedarfsmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Leistungsansätze (Absatz 4).
(2) Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium so festgesetzt, dass der Betrag, der zur Verteilung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 für Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, aufgebraucht wird. Dabei kann der Grundbetrag soweit abgerundet werden, dass von der Schlüsselmasse ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen auf Grund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen (§ 30 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit der Schlüsselmasse des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(3) Der Hauptansatz beträgt
1. | bei Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten | 36 v.H., |
---|---|---|
2. | bei Landkreisen | 64 v.H. und |
3. | bei kreisfreien Städten | 100 v.H. |
der Einwohnerzahl nach § 29 Abs. 1.
(4) Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz durch folgende Leistungsansätze ergänzt:
- 1.
Ansatz für Familienangehörige und Zivilangehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte
Der Ansatz beträgt bei Gemeinden 35 v.H. der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres ermittelten Zahl der Familienangehörigen und Zivilangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.
- 2.
Ansatz für zentrale Orte
Der Ansatz beträgt
a) für den Nahbereich 3,85 v.H., b) für den Mittelbereich 1,10 v.H. und c) für den Regionalbereich 0,33 v.H. der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentrale Ort und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raumordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sind für einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewiesen, so wird für den Ansatz nach Satz 1 die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eine Fortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium die zentralen Orte, die den Ansatz erhalten, und ihre Verflechtungsbereiche.
- 3.
Ansatz für Soziallasten
Der Ansatz wird Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt, deren Ausgabenbelastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorvergangenen Haushaltsjahr zusammen im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Landesdurchschnitt übersteigt. Der Ansatz beträgt für jeden Prozentpunkt, der über dem Landesdurchschnitt liegt, 2 v.T. der Einwohnerzahl. Lasten im Sinne des Satzes 1 sind die anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen nach Abschnitt 41 und nach Unterabschnitt 485 des Verwaltungshaushalts, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht; die Erstattungen nach § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und nach § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden einbezogen.
- 4.
Schulansatz
Der Ansatz wird den kommunalen Trägern von Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Sonderschulen gewährt.
Er beträgt
a) bei Regionalen Schulen 15 v.H., b) bei Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen 30 v.H. und c) bei Sonderschulen 150 v.H. der Schülerzahlen. Maßgebend sind der Stand der Trägerschaft zu Beginn des Haushaltsjahres und die Schülerzahlen, die vom Statistischen Landesamt zum Beginn des laufenden Schuljahres ermittelt worden sind. Soweit Kosten des Gymnasiums oder der Realschule durch den Landkreis erstattet werden (§ 78 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes), werden die Schülerzahlen im gleichen Verhältnis auf den Träger und den Landkreis aufgeteilt. Bei Schulverbänden (§ 76 Abs. 2 des Schulgesetzes) werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen Kostenregelung. Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende Schulen oder Sonderschulen eines anderen Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend.
- 5.
Flächenansatz
Der Ansatz wird den in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt, deren Gebietsfläche im Verhältnis zur Einwohnerzahl den in Quadratkilometern je tausend Einwohner errechneten Landesdurchschnitt übersteigt. Er beträgt zwei Einwohner je angefangenen Quadratkilometer, der über dem Landesdurchschnitt liegt.
- 6.
Ansatz für Bäder
Der Ansatz beträgt bei Gemeinden, die am 1. Januar des laufenden Jahres ganz oder teilweise als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb anerkannt waren, für je 600 Fremdübernachtungen, die in dem anerkannten Gemeindeteil für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres gemeldet worden sind, einen Einwohner.
(5) Soweit eine Ortsgemeinde die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1, 2 oder 6 erfüllt, wird der jeweilige Leistungsansatz der Verbandsgemeinde gewährt. Die Verbandsgemeinde hat den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 zu 60 v.H., im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 zu 70 v.H. und im Falle des Absatzes 4 Nr. 6 in vollem Umfang an die Ortsgemeinde weiterzuleiten.