§ 15 LFAG - Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderung nach § 69 des Schulgesetzes und § 33 des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindern zu Tageseinrichtungen nach § 20 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) entstehenden Kosten pauschale Zuweisungen. Der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag (§ 7 Nr. 3) bemisst sich nach der Höhe seines oder ihres auf zwei Nachkommastellen abgerundeten Anteils der anderweitig nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 633 und 642 (Schülerbeförderungsentgelte und Kostenerstattungen) gedeckten Auszahlungen der Konten 7241 (Schülerbeförderungskosten) und 7254 (Kostenerstattungen an den öffentlichen Bereich) der Produktgruppe 241 (Schülerbeförderung) nach dem Konten- und Produktrahmenplan im vorvergangenen Haushaltsjahr, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, an der Gesamtsumme der entsprechenden ungedeckten Auszahlungen aller Landkreise und kreisfreien Städte.
Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 825)
In den Normenkontrollverfahren
VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19
betreffend | Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2019 - 3 K 147/16.NW -; vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 602/16.NW - sowie vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 415/16.NW - |
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hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 16. Dezember 2020 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:
§§ 5 bis 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) in Verbindung mit § 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse in den Haushaltsplänen für die Jahre 2014 und 2015 sind mit Art. 49 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.
Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften sämtlicher Folgejahre.
Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.
Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).