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§ 15 PersVG LSA - Sondervorschrift für die Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle Beschäftigten wählbar. § 14 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.