§ 154 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) (weggefallen)

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 186) aufgerechnet werden.

(3) Im übrigen werden zurückzuzahlende Beträge auf Ersuchen der Bundesanstalt von der von der Landesregierung bestimmten Behörde beigetrieben.