§ 9 VwVGBbg - Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-2
Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Daneben muss der Vollziehungsbeamte einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Für Auftrag und Ausweis ist die elektronische Form ausgeschlossen.