§ 9 VwVGBbg - Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-2
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Daneben muß der Vollziehungsbeamte einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.