VwVGBbg 1991,BB - Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

Vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661)

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Vollstreckung von Geldforderungen
Vollstreckbare Geldforderungen1
Vollstreckungsbehörden2
Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung3
Vollstreckungsschuldner4
Verfahren5
Voraussetzungen für die Vollstreckung6
Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch7
Vollziehungsbeamte8
Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten9
Angabe des Schuldgrundes10
Kosten11
Pfändung einer Geldforderung12
Sicherungsverfahren13
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten14
Abschnitt II
Verwaltungszwang
Unterabschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges15
Vollzugsbehörden16
Zwangsmittel17
Verhältnismäßigkeit18
Ersatzvornahme19
Zwangsgeld20
Ersatzzwangshaft21
Unmittelbarer Zwang22
Androhung der Zwangsmittel23
Festsetzung der Zwangsmittel24
Anwendung der Zwangsmittel25
Unterabschnitt 2
Anwendung unmittelbaren Zwanges
Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges26
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen27
Vollzugsdienstkräfte28
Androhung unmittelbaren Zwanges29
Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen30
Handeln auf Anordnung31
Hilfeleistung für Verletzte32
Fesselung von Personen33
Zum Schusswaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte34
Notwehr und Notstand35
Unterabschnitt 3
Vollzug gegen Behörden
36
Abschnitt III
Kosten
37
Abschnitt IV
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
38
Abschnitt V
Aufhebung der aufschiebenden Wirkung
39
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
Einschränkungen von Grundrechten40
Durchführung41
Aufhebung von Vorschriften42
Inkrafttreten43

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18)

§§ 1 - 14, Abschnitt I - Vollstreckung von Geldforderungen

§ 1 VwVGBbg - Vollstreckbare Geldforderungen (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.

§ 2 VwVGBbg - Vollstreckungsbehörden (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Sache der Vollstreckungsbehörden. Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden werden wahrgenommen

  1. 1.
    für das Land durch die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung, soweit es sich um die Beitreibung der ihrer Verwaltung unterliegenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen handelt;
  2. 2.
    für das Land durch die Behörden der Justizverwaltung, soweit es sich um die Beitreibung von Forderungen handelt, die von ihnen einzuziehen sind;
  3. 3.
    für das Land von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Wege der Auftragsverwaltung, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes handelt, die nicht von den Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung oder von den Behörden der Justizverwaltung beizutreiben sind;
  4. 4.
    von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern ,kreisfreien Städten und Landkreisen, soweit es sich um deren öffentlich-rechtliche Geldforderungen handelt.

(2) Die Vollstreckungsaufgaben eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde können auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung von einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einem anderen Amt oder einer anderen amtsfreien Gemeinde wahrgenommen werden. Vereinbarungen nach Satz 1 mit dem Landkreis, dem das Amt oder die amtsfreie Gemeinde angehört, bedürfen nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit; sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bekannt zu machen.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter, kreisfreien Städte und Landkreise, die Mitglied des Zweckverbandes sind, vollstrecken in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Zweckverbandes. Sind amtsangehörige Gemeinden Mitglied des Zweckverbandes, so vollstreckt das Amt, dem sie angehören. Die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde wird durch den Zweckverband wahrgenommen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde den Zweckverband für seine öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zur Vollstreckungsbehörde bestimmt hat oder sich die Forderung gegen ein Verbandsmitglied richtet.

(4) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Anderenfalls bestimmt der Minister des Innern im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörde und den an sie abzuführenden Kostenbeitrag. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt der Minister des Innern im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung den Kostenbeitrag, den der öffentlich-rechtliche Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen hat.

(5) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem zuständigen Fachminister weitere Vollstreckungsbehörden und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Landesbehörden für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(6) Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 Nr. 3 öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstrecken, ist das Land verpflichtet, dem Landkreis und der kreisfreien Stadt einen Kostenbeitrag von 10 vom Hundert der beigetriebenen Beträge zu belassen und uneinbringliche Kosten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Inneres durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen einen anderen Kostenbeitrag festzusetzen, soweit dies auf Grund der tatsächlichen Kosten- oder Gebührenentwicklung erforderlich ist.

(7) Soweit der Zweckverband nicht durch die Aufsichtsbehörde zur Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, ist dieser verpflichtet, den amtsfreien Gemeinden, Ämtern, kreisfreien Städten und Landkreisen einen Kostenbeitrag von 7,5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge zu belassen und uneinbringliche Kosten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen, sofern nicht eine andere Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen getroffen wird.

(8) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

§ 3 VwVGBbg - Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung (1)

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Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.

(2) Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. Wird die Vollstreckung von Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung im Wege der Amtshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.