§ 8 LRKG M-V - Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zur Höhe von 65 Euro je Übernachtung erstattet. Soweit die Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks einschließen, ist die Übernachtungskostenerstattung um 4,60 Euro zu kürzen. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Bei notwendigen Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Übernachtungsgeld 17 Euro.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.
(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder (auch im Ausland) nicht gezahlt.