§ 8 LRKG M-VÜbernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-3
(1) Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zur Höhe von 1,25 Deutsche Mark je Übernachtung (einschließlich Frühstück) erstattet. Soweit die Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks einschließen, ist das Tagegeld um 9 Deutsche Mark zu kürzen. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Bei notwendigen Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Übernachtungsgeld 33 Deutsche Mark.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.
(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder (auch im Ausland) nicht gezahlt.