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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 12 ThürAGKrWG - Abfallwirtschaftsplan

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

(1) Die zuständige Behörde erstellt unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftskonzepte, der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie überörtlicher Gesichtspunkte den Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans nach § 30 KrWG. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans wird durch die zuständige Behörde

  1. 1.

    mit den Ländern nach § 31 Abs. 1 KrWG abgestimmt,

  2. 2.

    den Landkreisen und kreisfreien Städten, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie den kommunalen Spitzenverbänden zur Beteiligung zugesandt und

  3. 3.

    nach § 32 Abs. 2 KrWG am Sitz der zuständigen Behörde zur Einsicht ausgelegt.

Die zuständige Behörde informiert über die Aufstellung oder Änderung des Abfallwirtschaftsplans und über das Beteiligungsverfahren nach § 32 Abs. 1 KrWG durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger und auf andere geeignete Weise. Sie weist in der Bekanntmachung auf die Frist zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 2 KrWG hin. Die eingegangenen Stellungnahmen sind von der zuständigen Behörde zu bewerten. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans und die Bewertung der Stellungnahmen sowie deren Berücksichtigung sind der obersten Abfallbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Behörde macht die Annahme des Plans im Thüringer Staatsanzeiger und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite bekannt.

(2) Verbindlichkeitserklärungen nach § 30 Abs. 4 KrWG erfolgen durch Rechtsverordnung der Landesregierung.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde Ausnahmen von den Festlegungen eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn dies mit den Zielen des Plans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(4) Wer Abfälle zur Beseitigung oder gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zu Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG im Plangebiet entsorgen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Entsorgung im Plangebiet vorsieht. Die Genehmigung kann auf Antrag auch dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erteilt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Verbringung der Abfälle in Bezug auf Menge und vorgesehener Entsorgungsanlage dem Prinzip der Nähe nach Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22. November 2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung und den Zielen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegensteht. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Verbringung von Abfällen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.