§ 11 ThürAGKrWG - Abfallwirtschaftskonzepte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen unter Berücksichtigung der Abfallbilanzen und des bestehenden Abfallwirtschaftsplans Abfallwirtschaftskonzepte für ihre Bereiche auf. Diese enthalten die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall einschließlich der Standorte und Anlagen sowie die Darstellung der sich aus diesen Maßnahmen voraussichtlich ergebenden Gebührenentwicklung. Bei der Darstellung der Maßnahmen zur Verwertung von Abfall soll entsprechend der Abfallhierarchie des § 6 KrWG zwischen Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung unterschieden werden. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle sechs Jahre und bei Bedarf fortzuschreiben.
(2) Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung
- 1.
den Mindestinhalt der Abfallwirtschaftskonzepte, insbesondere welche Angaben
- a)
zur vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur,
- b)
zur Gebührenerhebung,
- c)
über getroffene und geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
- d)
zur Erstellung von Abfallmengenprognosen
erforderlich sind,
- 2.
das Verfahren zur Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts und
- 3.
die Beteiligung der Öffentlichkeit oder eine Bekanntmachung des Abfallwirtschaftskonzepts
regeln.