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  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 30 DO LSA - Form und Zustellung der Disziplinarverfügung (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Dienstbehörden kann die Zeichnungsbefugnis einem Abteilungsleiter übertragen werden.

(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen. Die oberste Dienstbehörde erhält eine Abschrift.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).