§ 29 DO LSA - Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Durch Disziplinarverfügung können Verweis, Geldbuße und Gehaltskürzung verhängt werden.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.
(3) Geldbußen können verhängen
- 1.die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 7),
- 2.die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,
- 3.die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages. Sind einem der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 35 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.
(4) Gehaltskürzungen können verhängen
- 1.die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß,
- 2.die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Verminderung der Dienst- oder Anwärterbezüge um ein Fünftel auf die Dauer von 18 Monaten.
(5) Bei Abordnung oder Beurlaubung eines Beamten zu einer anderen Behörde geht die Befugnis zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für die während der Abordnung oder Beurlaubung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über; dieser kann aber ihre Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten überlassen.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen weiter abstufen oder ausschließen.