§ 30 DO LSA - Form und Zustellung der Disziplinarverfügung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Dienstbehörden kann die Zeichnungsbefugnis einem Abteilungsleiter übertragen werden.
(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen. Die oberste Dienstbehörde erhält eine Abschrift.
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).