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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 53a GemO - Wahl der Beigeordneten

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt. § 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

(3) Scheidet ein hauptamtlicher Beigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.

(4) Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat. Ist innerhalb von neun Monaten nach der Ausschreibung eine Wahl nicht erfolgt oder haben sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert, so ist die Stelle erneut auszuschreiben.

(5) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird.