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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 52 GemO - Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten beträgt acht Jahre.

(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Sie endet vorzeitig, wenn die Stelle hauptamtlich besetzt wird. Darüber hinaus endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten vorzeitig, wenn

  1. 1.
    die Wahl des Gemeinderats ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird oder
  2. 2.
    der Gemeinderat vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird.

Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister, die vom Gemeinderat gewählt sind (§ 53 Abs. 2).

(3) Die ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.