§ 63 HessVwVG - Vollstreckung zu Gunsten des Ausgleichsfonds

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.