§ 8 LWO - Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.