§ 2a LWO - Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Für die Tätigkeit der nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstände gelten die Vorschriften der §§ 2 und 4 Absatz 2 und 4 und des § 69 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag festzustellen,
- 2.
die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen,
- 3.
die Gemeindewahlbehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt.