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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 LWO - Beweglicher Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen nach Möglichkeit durch die Gemeindewahlbehörde bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus

  1. 1.

    der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und

  2. 2.

    zwei Beisitzerinnen und Beisitzern

des Wahlvorstands des zuständigen Wahlbezirks. Die Gemeindewahlbehörde kann stattdessen den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks beauftragen.