§ 3 LWO - Beweglicher Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen nach Möglichkeit durch die Gemeindewahlbehörde bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus
- 1.
der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und
- 2.
zwei Beisitzerinnen und Beisitzern
des Wahlvorstands des zuständigen Wahlbezirks. Die Gemeindewahlbehörde kann stattdessen den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks beauftragen.