§ 30 ThürWaldG - Entschädigung und Ausgleichszahlung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung und Ausgleichszahlung für Nachteile, die ihm durch dieses Gesetz oder durch in anderen Auflagen festgelegten Bewirtschaftungsvorschriften gegenüber uneingeschränkt ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung entstehen.

(2) Entschädigungspflichtig ist der Begünstigte, bei Erklärung zum Schutz- oder Erholungswald nach § 9 mit überwiegend örtlicher Bedeutung die betreffende Gemeinde, von überwiegend überörtlicher Bedeutung das Land. Im Falle des § 11 ist derjenige entschädigungspflichtig, der den Waldschaden verursacht hat.

(3) Soweit über die Entschädigung oder Ausgleichszahlung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und der unteren Forstbehörde zu Stande kommt, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.

(4) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der Auflagen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(5) Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren nach Absatz 4 Satz 2 und die Entscheidung über die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 1 sinngemäß die allgemeinen enteignungsrechtlichen Regelungen.

(6) Für alle bis zum In-Kraft-Treten des Thüringer Enteignungsgesetzes eingeleiteten Enteignungsverfahren gelten die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), entsprechend.