§ 30 ThürWaldGEntschädigung und Ausgleichszahlung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung und Ausgleichszahlung für Nachteile, die ihm durch dieses Gesetz oder durch in anderen Auflagen festgelegte Bewirtschaftungsvorschriften gegenüber ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung entstehen
(2) Entschädigungspflichtig ist der Begünstigte, bei Erklärung zum Schutz- oder Erholungwald nach § 9 mit überwiegend örtlicher Bedeutung die betreffende Gemeinde, von überwiegender überörtlicher Bedeutung das Land. Im Falle des § 11 ist derjenige entschädigungspflichtig, der den Waldschaden verursacht hat.
(3) Soweit über die Entschädigung oder Ausgleichszahlung keine Einigung zu Stande kommt, entscheidet die obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.
(4) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der Auflagen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.
(5) Im übrigen gelten für das Enteignungsverfahren nach Absatz 4 Satz 2 und die Entscheidung über die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 1 sinngemäß die allgemeinen enteignungsrechtlichen Regelungen.
(6) Für alle bis zum In-Kraft-Treten des Thüringer Enteignungsgesetzes eingeleiteten Enteignungsverfahren gelten die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 /BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), entsprechend.