§ 99b HSchG - Hessisches Landesinstitut für Pädagogik
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Aufgaben des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik umfassen insbesondere:
die Unterstützung der Qualitätsentwicklung der Schulen,
die Anregung, Begleitung und Auswertung inhaltlicher und organisatorischer Maßnahmen der Schulentwicklung,
Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote.
(2) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums. Es ist im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in Planung und Durchführung seiner Maßnahmen und in der Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten. Es stimmt seine Arbeit unter Berücksichtigung der Anforderungen insbesondere der Schulen durch Kooperationsvereinbarungen mit den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und den Studienseminaren ab. Es arbeitet mit außerschulischen Einrichtungen zusammen.
(3) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik übt die Fachaufsicht über die Stadt- und Kreisbildstellen aus und koordiniert deren Arbeit.