§ 99b HSchG - Institut für Qualitätsentwicklung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen und berät das Kultusministerium bei Maßnahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch folgende Leistungen:

  1. 1.

    Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben der Schulentwicklung,

  2. 2.

    Unterstützung des Kultusministeriums bei der Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards für Schulen, Gewinnung und Auswertung von Befunden der Schul- und Unterrichtsforschung, Berichterstattung zu Entwicklungsständen im Schulwesen, Konzeption von Instrumenten und Verfahren der Qualitätssicherung.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums.