§ 99b HSchG - Hessisches Landesinstitut für Pädagogik

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die regionalen, landesweiten und zentralen Aufgaben des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik umfassen insbesondere:

die Unterstützung der Selbstverwaltung, der Qualitätsentwicklung und der

internen Evaluation der Schulen sowie die Unterstützung bei Erarbeitung und Umsetzung der Schulprogramme,

die Anregung, Begleitung und Auswertung sowie die eigenständige Entwicklung inhaltlicher und organisatorischer Maßnahmen der Schulentwicklung und die systembezogene Beratung der Schulen und der mit Schulentwicklung befassten Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen der Weiterbildung,

individuelle, schulbezogene, regionale, landesweite und zentrale Fortbildungsangebote für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie die Mitwirkung bei Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Befähigung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Zusammenarbeit mit Trägern der Erwachsenenbildung,

die Bewertung und Bereitstellung von Daten, Instrumenten und Dokumentationen für die Bildungsplanung sowie medienpädagogische und medientechnologische Beratung und Dienstleistungen für die schulische und außerschulische Bildung.

(2) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums. Es ist im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in Planung und Durchführung seiner Maßnahmen und in der Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten. Es stimmt seine Arbeit unter Berücksichtigung der Anforderungen insbesondere der Schulen durch Kooperationsvereinbarungen mit den Staatlichen Schulämtern und den Studienseminaren ab. Seine Arbeit wird durch ein Kuratorium mitgestaltet, begleitet und gefördert.

(3) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik übt die Fachaufsicht über die Stadt- und Kreisbildstellen aus und koordiniert deren Arbeit.