Anlage 1.17 AllGO - Nrn. 90 - 94.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
90Vereine
(Bürgerliches Gesetzbuch)
90.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22236 bis 1.180
90.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 246 bis 1.000
90.3Sonstige Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung eines Vereins35 bis 236
90.4Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 4370 bis 1.180
90.5Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins35 bis 355
91Verkehrswesen
91.1Personenbeförderungsgesetz (außer Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Gelegenheitsverkehr)
91.1.1Genehmigung oder Übertragung einer Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung einer Straßenbahn oder eines Obusses nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 270 bis 3.420
91.1.2Erweiterung oder Änderung der Genehmigung32 bis 400
91.1.3Genehmigung von Abweichungen nach § 2 Abs. 770 bis 2.100
91.1.4Änderung der Genehmigungsurkunde nach § 1718
91.1.5Einziehung oder Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 540 bis 160
91.1.6Entbindung von der Aufrechterhaltung eines Straßenbahn- oder Obusbetriebes nach § 21 Abs. 420 bis 206
91.1.7Planfeststellung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach den §§ 28 und 41 Abs. 1 nach dem Anlage- und Betriebskapital und den Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage
91.1.7.1bei einem Kapital oder bei Kosten bis zu 1.000.000 Euro0,2 v.H. des Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.320
91.1.7.2bei einem Kapital oder bei Kosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro2.320 zuzüglich 0,1 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.900
91.1.7.3bei einem Kapital oder bei Kosten über 2.500.000 Euro bis 5.000.000 Euro4.060 zuzüglich 0,05 v.H. des 2.500.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich4.060
91.1.7.4bei einem Kapital oder bei Kosten über 5.000.000 Euro5.510 zuzüglich 0,025 v.H. des 5.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich5.800
91.1.8Gestattung von Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 und § 41 Abs. 170 bis 212
91.1.9Zustimmung zur Betriebseröffnung einschließlich Abnahme nach den §§ 37 und 41 Abs. 170 bis 700
91.1.10Genehmigung zu Beförderungsentgelten oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 340 bis 2.400
91.1.11Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 332 bis 160
91.1.12Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 317 bis 160
91.2Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554)
91.2.1 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9100 bis 200
91.2.2Prüferentschädigung (schriftliche Prüfung gemäß § 13 und mündliche Prüfung gemäß § 14)300 bis 500
91.3Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
91.3.1Anordnungen und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzung nach § 5 Abs. 5100 bis 200
91.3.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 6100 bis 200
91.3.3Bestätigung des Betriebsleiters nach § 9100 bis 200
91.3.4Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50100 bis 200
91.3.5Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5100 bis 200
91.3.6Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3200 bis 400
91.3.7Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8100 bis 5.000
91.3.8Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 2100
91.3.9Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch sonstige Anlagen nach § 60 Abs. 10 Satz 2100 bis 200
91.3.10Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1100 bis 5.000
91.3.11Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1100 bis 500
91.3.12Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderungen an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 2100 bis 200
91.4Bundesfernstraßengesetz
91.4.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 8200
91.4.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 532 bis 236
91.4.3Zulassung von Ausnahmen vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 840 bis 320
91.5Niedersächsisches Straßengesetz
91.5.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18200
91.5.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 532 bis 236
91.5.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 740 bis 320
91.6Eisenbahnkreuzungsgesetz
91.6.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2136 bis 1.360
91.6.2Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens 136 bis 1.360
91.7Allgemeines Eisenbahngesetz
91.7.1Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen nach § 5a in Verbindung mit § 5100 bis 1.100
91.7.2Genehmigung zum Erbringen einer bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung nach § 6400 bis 6.000
91.7.3Genehmigung zum Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur nach § 6
91.7.3.1Neuanlagen und Erweiterungen
91.7.3.1.1bei Baukosten bis zu 1.000.000 Euro0,1 v.H. der Baukosten
mindestens360
91.7.3.1.2bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.400 zuzüglich 0,05 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.3.1.3bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.400 zuzüglich 0,015 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.3.2Übernahme vorhandener Eisenbahnanlagen360 bis 6.000
91.7.4Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 6250 bis 3.000
91.7.5Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach § 7a (einschließlich der vorherigen Überprüfung)
91.7.5.1Neuanlagen und Erweiterungen von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen0,05 v. H. der Baukosten
mindestens360
91.7.5.2Übernahme vorhandener Anlagen360 bis 1.000
91.7.5.3Aufnahme des Betriebes eines Eisenbahnverkehrunternehmens360 bis 1.000
91.7.6Entscheidung über einen Antrag auf Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur nach § 11 Abs. 2 Satz 1150 bis 1.0500
91.7.7Genehmigung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten nach § 12 Abs. 3100 bis 700
91.7.8Planfeststellungen nach § 18 Abs. 1
91.7.8.1bei Baukosten bis zu 1.000.000 Euro0,1 v.H. der Baukosten
mindestens360
91.7.8.2bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.400 zuzüglich 0,05 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.8.3bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.400 zuzüglich 0,015 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.9Plangenehmigungen nach § 18 Abs. 2
91.7.9.1bei Baukosten bis zu 1.000.000 Euro0,1 v.H. der Baukosten
mindestens360
91.7.9.2bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.400 zuzüglich 0,05 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.9.3bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.400 zuzüglich 0,015 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.10Eisenbahntechnische Prüfung von Anträgen bei Änderungen und Erweiterungen unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 3100 bis 1.400
91.7.11Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 4140 bis 600
91.7.12Anordnung zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1140 bis 360
91.7.13Genehmigung von Ausnahmen nach einer aufgrund des § 26 Abs. 1 ergangenen Verordnung 140 bis 1.400
91.8Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.8.1Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 2 Abs. 1 oder nach § 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1120
91.8.2Versagung der Bestätigung nach § 2 Abs. 465
91.9Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.9.1Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 980 bis 160
91.9.2Abnahme der Prüfung nach § 10 in Verbindung mit den §§ 13 und 14 einschließlich der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 150
91.9.3Abnahme der Wiederholungsprüfung nach § 23 einschließlich der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 150
Anmerkung zu den Nrn. 91.9.2 und 91.9.3:
Die Gebühren erfassen nicht die Auslagen für die Tätigkeit des gemeinsamen Prüfungsausschusses.
91.10Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen
91.10.1Gestattung zum Beginn des Baues ohne vorherige Planfeststellung nach § 13 Abs. 2136 bis 355
91.10.2Verlängerung der Geltungsfrist eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 14 Abs. 5118 bis 470
91.10.3Abnahme von Bahnanlagen - ausgenommen signaltechnische Anlagen und Sicherung der Bahnübergänge - (§ 22 Abs. 2) 0,05 v.H. der Baukosten
mindestens135
91.10.4Abnahme einer signaltechnischen Anlage oder einer technischen Bahnübergangssicherung (§ 22 Abs. 2) 0,3 v.H. der Baukosten
mindestens206
91.10.5Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes nach § 22 Abs. 256 bis 560
91.10.6Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke nach § 24 Abs. 1136 bis 3.420
91.10.7Genehmigung der Übertragung von Rechten und Pflichten nach § 25 Abs. 1 Nr. 1206 bis 410
91.10.8Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte nach § 25 Abs. 1 Nr. 2206 bis 410
91.10.9Erklärung nach § 26 Abs. 1236 bis 1.360
91.10.10Genehmigung, Änderung und Aufhebung von Tarifen nach § 27 Abs. 182
91.10.11Erlaubnis nach § 33 Abs. 1136 bis 1.360
91.10.12Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 34 Abs. 2136
91.10.13Zustimmung nach § 3670 bis 136
91.10.14Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Bergbahn nach § 40112 bis 2.800
91.10.15Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen bei Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs nach § 41 in Verbindung mit § 3570 bis 680
91.10.16Genehmigung von Ausnahmen nach einer aufgrund des § 48 ergangenen Verordnung 136 bis 1.360
A n m e r k u n g zu den Nrn. 91.7 und 91.10:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
91.11Technische Eisenbahnaufsicht
91.11.1Eisenbahntechnische Prüfung von Ausführungsunterlagen für den Bau von Bahnanlagen einschließlich der technischen Abnahme nach Bauausführung
91.11.1.1bei Baukosten bis zu 250.000 Euro0,2 v.H. der Baukosten
mindestens250
91.11.1.2bei Baukosten über 250.000 Euro bis 1.000.000 Euro900 zuzüglich 0,1 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.1.3bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.800 zuzüglich 0,05 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.1.4bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.800 zuzüglich 0,015 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.2Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahme und Erteilung einer Betriebsgenehmigung
91.11.2.1Triebfahrzeuge
91.11.2.1.1bis 300 kW260
91.11.2.1.2von 300 kW bis 700 kW470
91.11.2.1.3über 700 kW1.200
91.11.2.2Wagen und Nebenfahrzeuge160
91.11.2.3Kranwagen (Schienenkran)220
91.11.2.4Wagenkippanlagen150 bis 550
91.11.2.5Drehscheiben, Schiebebühnen, Rangieranlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen und sonstige maschinentechnische Anlagen150 bis 550
91.11.3Genehmigung einer Bauartänderung an Fahrzeugen270
91.11.4Genehmigung der Ausrüstung von Fahrzeugen und maschinen-technischen Anlagen mit Fernsteuerungen150 bis 400
91.11.5Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit (einschließlich Sicherheitsprüfung)10 bis 1.500
91.12Sonstige Maßnahmen der Eisenbahnaufsicht
91.12.1Zustimmung zur Geschäftsanweisung der Betriebsleiter und der Stellvertreter, der örtlichen Betriebsleiter sowie der Eisenbahnbetriebsleiter für Anschlussbahnen und der Stellvertreter80
91.12.2Prüfung und Anerkennung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder Prüfung und Bestätigung einer Prüferin oder eines Prüfers200
91.12.3Verlängerung einer Anerkennung oder Bestätigung nach Nr. 91.12.2100
91.12.4Prüfung von Eisenbahnbediensteten100 bis 2.000
91.12.5Genehmigung von Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und Ver- und Entsorgungs- sowie Fernmeldeleitungen, je Kreuzung eines Bahnkörpers (nicht Gleises)150
91.12.6Genehmigung der Verlegung von nicht kreuzenden Ver- und Entsorgungs- sowie Fernmeldeleitungen auf Eisenbahngelände150
91.12.7Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756) 150 bis 3.000
91.13 Allgemeine Hafenordnung vom 5. März 1975 (Nds. GVBl. S. 88), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 29. März 1983 (Nds. GVBl. S. 107)
91.13.1Erlaubnis zum Einlaufen oder zur Benutzung einer Anlegestelle nach § 11 70 bis 340
91.13.2Ausnahmegenehmigung für den Gebrauch von Feuer nach § 33 Abs. 5 35 bis 340
91.13.3Erlaubnis zum Löten, Schweißen und für Arbeiten mit Brennern nach § 34 Abs. 3 35 bis 340
91.13.4Erlaubnis für Veranstaltungen im Hafen nach § 37 70 bis 680
91.13.5Ausnahmegenehmigungen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen mit flüssigen Treibstoffen nach § 27 in Verbindung mit § 70 70 bis 680
91.13.6Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nrn. 91.13.1 bis 91.13.5 aufgeführt sind35 bis 680
91.14Besondere Hafenordnung für den Hafen Emden vom 22. Februar 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 9 vom 3. März 2000, S. 202)
91.14.1Befähigungszeugnisse für Hafenschifffahrt
91.14.1.1Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 2 Satz 118
91.14.1.2Zweitausfertigung (Ersatzausfertigung) des Befähigungszeugnisses18
91.14.1.3Prüfung zur Erteilung des Befähigungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Buchst. d)36
91.14.1.4Entzug des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 336
91.14.2Erlaubnis zum Verkehr mit Hafenfahrzeugen nach § 2 Abs. 152
91.14.3Befreiung von der Lotsenannahmepflicht nach § 3 Abs. 252 bis 206
91.14.4Zulassung von Nichttankfahrzeugen zum Verkehr im Ölhafen nach § 8 Abs. 315 bis 118
91.15Seeschifffahrt
91.15.1Amtshandlungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I  S. 2785)Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
91.15.2Amtshandlungen aufgrund des SeeunfalluntersuchungsgesetzesGebühr nach Nr. 91.15.1
91.16Gesetz über den Bau und den Betrieb von Verkehrsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
91.16.1Planfeststellung einer Versuchsanlage nach § 12 Abs. 156 bis 2.800
91.16.2Genehmigung einer Betriebsvorschrift nach § 12 Abs. 4500 bis 6.000
92Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, Öffentlich bestellte
(Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure)
92.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einschließlich Zuweisung eines Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2340
92.2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2170
92.3Genehmigung einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4170
92.4Genehmigung einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 482
92.5Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 182
92.6Bestellung einer ständigen Vertretung nach § 9 Abs. 382
92.7Gestattung zur Weiterführung der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 282
92.8Amtsenthebung nach § 11340
92.9Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1340
92.10Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1340
93Verpflichtungsgesetz
Aufnahme der Niederschrift nach § 1 Abs. 3 über die Verpflichtung von Personen außerhalb eines Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens
93.1nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,
je Person6
mindestens17
93.2nach § 1 Abs. 1 Nr. 3,
je Person12
mindestens29
94Versicherungsunternehmen
94.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb35 bis 355
94.2Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen35 bis 355
94.3Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen35 bis 355
A n m e r k u n g zu den Nrn. 94.1 bis 94.3:
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und die unselbständigen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen