Anlage 1.17 AllGO - Nrn. 90 - 94.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
90Vereine
(Bürgerliches Gesetzbuch)
90.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22204 bis 1.020
90.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 240 bis 869
90.3Sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung eines Vereins30 bis 204
90.4Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 4361 bis 1.020
90.5Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins30 bis 306
91Verkehrswesen
91.1Personenbeförderungsgesetz (außer Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Gelegenheitsverkehr)
91.1.1Genehmigung oder Übertragung einer Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung einer Straßenbahn oder eines Obusses nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 261 bis 2.960
91.1.2Erweiterung oder Änderung der Genehmigung28 bis 347
91.1.3Genehmigung von Abweichungen nach § 2 Abs. 761 bis 1.820
91.1.4Änderung der Genehmigungsurkunde nach § 1715,30
91.1.5Einziehung oder Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 535 bis 138
91.1.6Entbindung von der Aufrechterhaltung eines Straßenbahn- oder Obusbetriebes nach § 21 Abs. 417 bis 178
91.1.7Planfeststellung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach den §§ 28 und 41 Abs. 1 nach dem Anlage- und Betriebskapital und den Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage
91.1.7.1bei einem Kapital oder bei Kosten bis zu 1.000.000 Euro0,2 v. H. des Kapitals oder der
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.320
91.1.7.2bei einem Kapital oder bei Kosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro2.320 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.900
91.1.7.3bei einem Kapital oder bei Kosten über 2.500.000 Euro bis 5.000.000 Euro4.060 zuzüglich 0,05 v. H. des 2.500.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich4.060
91.1.7.4bei einem Kapital oder bei Kosten über 5.000.000 Euro5.510 zuzüglich 0,025 v. H. des 5.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich5.800
91.1.8Gestattung von Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 und § 41 Abs. 161 bis 184
91.1.9Zustimmung zur Betriebsöffnung einschließlich Abnahme nach den §§ 37 und 41 Abs. 161 bis 608
91.1.10Genehmigung zu Beförderungsentgelten oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 335 bis 2.080
91.1.11Zustimmung zu besonderen Beförderungsentgelten oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 328 bis 138
91.1.12Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderungen nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 315 bis 138
91.2Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554)
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 971 bis 138
91.3Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), geändert durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
91.3.1Anordnungen und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzung nach § 5 Abs. 571 bis 138
91.3.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 671 bis 138
91.3.3Bestätigung des Betriebsleiters nach § 971 bis 138
91.3.4Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 5071 bis 138
91.3.5Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 571 bis 138
91.3.6Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3138 bis 276
91.3.7Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 871 bis 2.780
91.3.8Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 271,50
91.3.9Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch sonstige Anlagen nach § 60 Abs. 10 Satz 271 bis 138
91.3.10Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 171 bis 2.780
91.3.11Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 135 bis 347
91.3.12Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderungen an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 271 bis 138
91.4Bundesfernstraßengesetz
91.4.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 835,70
91.4.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 528 bis 204
91.4.3Zulassung von Ausnahmen vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 835 bis 276
91.5Niedersächsisches Straßengesetz
91.5.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 1835,70
91.5.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 528 bis 204
91.5.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 735 bis 276
91.6Eisenbahnkreuzungsgesetz
91.6.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2117 bis 1.170
91.6.2Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens 117 bis 1.170
91.7Allgemeines Eisenbahngesetz
91.7.1Entscheidungen nach § 3 Abs. 2117 bis 1.170
91.7.2Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen nach § 561 bis 593
91.7.3Genehmigung zum Erbringen einer bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung nach § 6306 bis 5.110
91.7.4Genehmigung zum Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur nach § 6
91.7.4.1Neuanlagen und Erweiterungen
91.7.4.1.1bei Baukosten bis zu 1.000.000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
mindestens306
91.7.4.1.2bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.360 zuzüglich 0,05 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.4.1.3bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.380 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.4.2Übernahme vorhandener Eisenbahnanlagen306 bis 5.110
91.7.5Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 6178 bis 2.550
91.7.6Entscheidung über einen Antrag auf Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur nach § 11 Abs. 2 Satz 1117 bis 889
91.7.7Genehmigung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten nach § 12 Abs. 386 bis 593
91.7.8Planfeststellungen nach § 18 Abs. 1306 bis 8.890
91.7.8.1bei Baukosten bis zu 1.000.000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
mindestens306
91.7.8.2bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.360 zuzüglich 0,05 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.8.3bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.380 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.9Plangenehmigungen nach § 18 Abs. 2306 bis 4.440
91.7.9.1bei Baukosten bis zu 1.000.000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
mindestens306
91.7.9.2bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.360 zuzüglich 0,05 v.H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.9.3bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.380 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.10Eisenbahntechnische Prüfung von Anträgen bei Änderungen und Erweiterungen unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 386 bis 1.180
91.7.11Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 4117 bis 475
91.7.12Anordnung zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1117 bis 306
91.7.13Genehmigung von Ausnahmen nach einer auf Grund des § 26 Abs. 1 ergangenen Verordnung 117 bis 1.180
91.8Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.8.1Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 2 Abs. 1 oder nach § 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1117
91.8.2Versagung der Bestätigung nach § 2 Abs. 461
91.9Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.9.1Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 976 bis 153
91.9.2Abnahme der Prüfung (§ 10) 255
91.9.3Abnahme der Wiederholungsprüfung nach § 23255
91.10Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen
91.10.1Gestattung zum Beginn des Baues ohne Planfeststellung nach § 13 Abs. 2117 bis 306
91.10.2Verlängerung der Geltungsfrist eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 14 Abs. 5102 bis 409
91.10.3Abnahme von Bahnanlagen - ausgenommen signaltechnische Anlagen und Sicherung der Bahnübergänge - (§ 22 Abs. 2) 0,05 v. H. der Baukosten
mindestens1.170
91.10.4Abnahme einer signaltechnischen Anlage oder einer technischen Bahnübergangssicherung (§ 22 Abs. 2) 0,3 v.H. der Baukosten
mindestens178
91.10.5Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes nach § 22 Abs. 251 bis 511
91.10.6Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke nach § 24 Abs. 1117 bis 2.960
91.10.7Genehmigung der Übertragung von Rechten und Pflichten nach § 25 Abs. 1 Nr. 1178 bis 357
91.10.8Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte nach § 25 Abs. 1 Nr. 2178 bis 357
91.10.9Erklärung nach § 26 Abs. 1204 bis 1.180
91.10.10Genehmigung, Änderung und Aufhebung von Tarifen nach § 27 Abs. 171,50
91.10.11Erlaubnis nach § 33 Abs. 1117 bis 1.180
91.10.12Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 34 Abs. 2117
91.10.13Zustimmung nach § 3661 bis 117
91.10.14Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Bergbahn nach § 40102 bis 2.550
91.10.15Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen bei Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs nach § 41 in Verbindung mit § 3561 bis 593
91.10.16Genehmigung von Ausnahmen nach einer auf Grund des § 48 ergangenen Verordnung 117 bis 1.180
Anmerkung zu den Nrn. 91.7 und 91.10:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
91.11Technische Eisenbahnaufsicht
91.11.1Eisenbahntechnische Prüfung von Ausführungsunterlagen für den Bau von Bahnanlagen
91.11.1.1bei Baukosten bis zu 250.000 Euro0,2 v. H. der Baukosten
mindestens117
91.11.1.2bei Baukosten über 250.000 Euro bis 1.000.000 Euro680 zuzüglich 0,1 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.1.3bei Baukosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.700 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.1.4bei Baukosten über 2.500.000 Euro2.720 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.2Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahme und Erteilung einer Betriebsgenehmigung
91.11.2.1Triebfahrzeuge
91.11.2.1.1bis 300 kW178
91.11.2.1.2von 300 kW bis 700 kW255
91.11.2.1.3über 700 kW357
91.11.2.2Wagen und Nebenfahrzeuge102
91.11.2.3Kranwagen (Schienenkran)178
91.11.2.4Wagenkippanlagen117 bis 235
91.11.2.5Drehscheiben, Schiebebühnen, Rangieranlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen und sonstige maschinentechnische Anlagen117 bis 460
91.11.3Genehmigung einer Bauartänderung an Fahrzeugen178
91.11.4Genehmigung der Ausrüstung von Fahrzeugen und machinentechnischen Anlagen mit Fernsteuerungen117 bis 306
91.11.5Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit (einschließlich Sicherheitsprüfung)117 bis 1.180
91.12Sonstige Maßnahmen der Eisenbahnaufsicht
91.12.1Zustimmung zur Geschäftsanweisung der Betriebsleiter und der Stellvertreter, der örtlichen Betriebsleiter sowie der Eisenbahnbetriebsleiter für Anschlussbahnen und der Stellvertreter61,30
91.12.2Prüfung und Anerkennung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder einer Prüferin oder eines Prüfers117
91.12.3Verlängerung einer Anerkennung nach Nr. 91.12.261,30
91.12.4Prüfung von Eisenbahnbediensteten61 bis 117
91.12.5Genehmigung von Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und Ver- und Entsorgungs- sowie Fernmeldeleitungen, je Kreuzung eines Bahnkörpers (nicht Gleises)117
91.12.6Genehmigung der Verlegung von nichtkreuzenden Versorgungsleitungen auf Eisenbahngelände117
91.12.7Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. S. 756) 117 bis 2.550
91.13Allgemeine Hafenordnung vom 5. März 1975 (Nds. GVBl. S. 88), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 29. März 1983 (Nds. GVBl. S. 107)
91.13.1Erlaubnis zum Einlaufen oder zur Benutzung einer Anlegestelle nach § 1161 bis 296
91.13.2Ausnahmegenehmigung für den Gebrauch von Feuer nach § 23 Abs. 530 bis 296
91.13.3Erlaubnis zum Löten, Schweißen und für Arbeiten mit Brennern nach § 34 Abs. 330 bis 296
91.13.4Erlaubnis für Veranstaltungen im Hafen nach § 3761 bis 593
91.13.5Ausnahmegenehmigungen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen mit flüssigen Treibstoffen nach § 27 in Verbindung mit § 7061 bis 593
91.13.6Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nrn. 91.13.1 bis 91.13.5 aufgeführt sind61 bis 593
91.14Besondere Hafenordnung für den Hafen Emden vom 22. Februar 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 9 vom 3. März 2000, S. 202)
91.14.1Befähigungszeugnisse für Hafenschifffahrt
91.14.1.1Erteilung des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 2 Satz 117,80
91.14.1.2Zweitausfertigung (Ersatzausfertigung) des Befähigungszeugnisses17,80
91.14.1.3Prüfung zur Erteilung des Befähigungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Buchst. d)35,70
91.14.1.4Entzug des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 335,70
91.14.2Erlaubnis zum Verkehr mit Hafenfahrzeugen nach § 2 Abs. 151,10
91.14.3Befreiung von der Lotsenannahmepflicht nach § 3 Abs. 251 bis 204
91.14.4Zulassung von Nichttankfahrzeugen zum Verkehr im Ölhafen nach § 8 Abs. 315 bis 117
91.15Seeschifffahrt
91.15.1Amtshandlungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
91.15.2Amtshandlungen auf Grund des SeeunfalluntersuchungsgesetzesGebühr nach Nr. 91.15.1
91.16Gesetz über den Bau und den Betrieb von Verkehrsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
91.16.1Planfeststellung einer Versuchsanlage nach § 12 Abs. 151 bis 2.550
91.16.2Genehmigung einer Betriebsvorschrift nach § 12 Abs. 4255 bis 3.060
92Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, Öffentlich bestellte
(Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure)
92.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einschließlich Zuweisung eines Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2296
92.2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2148
92.3Genehmigung einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4148
92.4Genehmigung einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 471,50
92.5Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 171,50
92.6Bestellung einer ständigen Vertretung nach § 9 Abs. 371,50
92.7Gestattung zur Weiterführung der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 271,50
92.8Amtsenthebung nach § 11296
92.9Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1296
92.10Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1296
93Verpflichtungsgesetz
Aufnahme der Niederschrift nach § 1 Abs. 3 über die Verpflichtung von Personen außerhalb eines Anerkennungs- und Zulassungsverfahrens
93.1nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, je Person 5
mindestens15
93.2nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, je Person 10
mindestens25
94Versicherungsunternehmen
94.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb30 bis 306
94.2Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen30 bis 306
94.3Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen30 bis 306
Anmerkung zu den Nrn. 94.1 und 94.3:
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und die unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen