§ 31 LDSG - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, und
- 5.
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten.