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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 31 LDSG - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, und

  5. 5.

    die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten.