§ 170 HSchG - Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen sind möglich.

(2) Die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Ersatzschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.