§ 170 HSchG - Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen sind möglich.

(2) Die Gewährung von Beihilfen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.