§ 170 HSchG - Ersatzschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. 2Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen sind möglich.
(2) Die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(3) Die Rechtsaufsicht über die Ersatzschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.