§ 49a BbgStrG - Straßenreinigung, Winterdienst
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 912-1
(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die ordnungsmäßige Pflicht zur Straßenreinigung geht der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht vor.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung der Gemeinden,
- 1.
die Gehwege und Fußgängerüberwege, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege,
- 2.
soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, einen Streifen von jeweils 1,5 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze und
- 3.
soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen, innerhalb der geschlossenen Ortslage
vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen. Soweit von dieser Ermächtigung nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird, können die Gemeinden durch Satzung die Art und Weise des Bestreuens von Gehwegen regeln.
(3) Die Gemeinden können anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die nicht der Genehmigung nach § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedarf, die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage übertragen oder diese mit der Durchführung der Aufgabe beauftragen. Sie können den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg oder private Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung der Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage beauftragen.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung
- 1.
Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen,
- 2.
die Reinigungspflicht nach den Absätzen 1 und 2, auch hinsichtlich der Fahrbahnen, soweit dies insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist, ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und im Übrigen bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegs zu bestimmen, dass ein Streifen parallel zur Grundstücksgrenze, dessen Breite bis zu 1,5 m betragen kann, als Gehweg gilt, und
- 3.
die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen.
Soweit die Aufgabe nicht nach Satz 1 Nummer 2 übertragen wird, hat die Gemeinde ihre Verpflichtung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit zu erfüllen. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 hinzuweisen.
(5) Die Satzung kann vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche oder mittels elektronischen Schriftformersatz abzugebende Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt.
(6) Die Heranziehung zu den Kosten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfolgt nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.