§ 49a BbgStrG - Straßenreinigung, Winterdienst
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 912-1
(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die ordnungsmäßige Pflicht zur Straßenreinigung geht der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht vor.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der für den Straßenbau zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen.
(3) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Gemeinden können andere Gemeinden oder Gemeindeverbände durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedarf, die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage übertragen oder diese mit der Durchführung der Aufgabe beauftragen. Sie können die Straßenbauämter oder private Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung der Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortschaft beauftragen.
(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung
- 1.Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen,
- 2.die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und
- 3.die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen.
Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Nummer 2 oder 3 hinzuweisen.
(6) Die Satzung kann vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt.
(7) Die Heranziehung zu den Kosten nach Absatz 5 Nr. 3 erfolgt nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.